Satzung der Handspinngilde e.V.

Satzung

- in der geänderten Fassung vom 20. November 2021


§1 - Name - Sitz – Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen

Handspinngilde e. V.

Der Sitz des Vereins ist Ehingen.

Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Augsburg eingetragen.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§2 - Zweck des Vereins

Der Verein ist selbstlos tätig. Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinn der Abgabenverordnung Abschnitt “Steuerbegünstigte Zwecke“.

Zweck des Vereins ist die Förderung des Handspinnens als zentrale Kulturtechnik der Menschheit in Wort, Bild und Tat als Kunst, Wissenschaft und Tradition mit Hilfe von Handspindel, Spinnrad und anderen manuellen Spinngeräten sowie der dazugehörigen Aufbereitung von verschiedensten Fasern von Pflanzen, Tieren und sonstigen Rohstoffen.

Dazu dient ein Kultur-, Erziehungs-, Fort- und Bildungsangebot auch für öffentliche Institutionen (Schulen, Museen, Vereine etc.). Der Verein steht offen für in- und ausländische Bürgerinnen und Bürger .

Die Angebote beinhalten u.a. Kurse, Workshops, Ausstellungen, Vorträge, Ferienprogramme, Freizeiten, Bazare sowie Öffentlichkeitsarbeit. Eine Werkzeug-, Material-, Literatursammlung, Film- und Bilddokumentation wird ebenfalls angestrebt.

Weiterer Zweck des Vereins ist die Vernetzung der Spinnerinnen und Spinner auf lokaler, regionaler, überregionaler und internationaler Ebene in Hinblick auf Informationsaustausch und gemeinsame

Aktionen.

Der Verein ist eine parteipolitisch und religiös unabhängige Organisation.


§3 - Organe

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.


§4 - Mitglieder

Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Der Antrag kann schriftlich oder in Textform (z.B. per Email oder Anmeldeformular auf der Homepage) gestellt werden.

Ein Anspruch auf die Aufnahme in den Verein besteht nicht. Die Mitgliedschaft beginnt mit Aufnahme durch den Vorstand. Der schriftliche Antrag von beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, muss von seinen gesetzlichen Vertretern unterschrieben sein.

Mit Vollendung des 16. Lebensjahres haben jugendliche Mitglieder ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, soweit nicht der gesetzliche Vertreter/ die gesetzliche Vertreterin des/der Minderjährigen die – mit dem Aufnahmeantrag als erteilt geltende – Einwilligung hierzu ausdrücklich widerrufen hat.

Die Mitgliedschaft endet:

1. Die Mitgliedschaft endet durch die an den Vorstand gerichtete Austrittserklärung schriftlich oder in Textform spätestens drei Monate vor Beendigung des Geschäftsjahres.

2. durch den Tod des Mitglieds.

3. durch Beschluss des Vorstandes über den Ausschluss eines Mitgliedes wegen vereinsschädigenden sowie

strafrechtlich relevanten Verhaltens. Dem Mitglied muss Gelegenheit gegeben werden, vor der Entscheidung über den Ausschluss vom Vorstand gehört zu werden. Eine einfache Stimmenmehrheit des Vorstandes ist für den Ausschluss ausreichend.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem betroffenen Mitglied ist vor der Beschlussfassung unter Setzung einer angemessenen Frist von mindestens zwei Wochen Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme gegenüber dem Vorstand zu geben.  Der Beschluss des Vorstands über den Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied schriftlich mitzuteilen und mit Gründen zu versehen. Mit dem Beschluss ruht die Mitgliedschaft des betroffenen Mitglieds. Sofern hiergegen nicht innerhalb eines Monats Klage eingereicht wird, wird der Beschluss mit Ablauf der Monatsfrist wirksam und die Mitgliedschaft beendet.

4. durch Streichung von der Mitgliederliste, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge oder Umlagen im Rückstand ist. Eine Streichung kann auch erfolgen, wenn bei Zahlungsrückständen oder Umlagen die Zustellung der Mahnung nicht erfolgen kann, weil der derzeitige Wohnort des Mitglieds unbekannt ist oder mit zumutbarem Aufwand nicht ermittelt werden kann.

Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereines keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Sie haben auch im Jahr des Ausscheidens den vollen Jahresbeitrag zu entrichten.

Der Verein hat:

1: Ordentliche Mitglieder:

Ordentliches Mitglied des Vereins können nur natürliche Personen werden, die den Vereinszweck unterstützen möchten.

2. jugendliche Mitglieder:

Jugendliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die den Vereinszweck unterstützt und die das 18. Lebensjahr nicht vollendet hat. Eine Jugendmitgliedschaft wandelt sich mit Vollendung des 18. Lebensjahres automatisch in eine ordentliche Mitgliedschaft.

3. Fördermitglieder:

Natürliche und juristische Personen und Personenverbände, welche die unter §2 zusammengefassten Ziele unterstützen, können Förderer des Vereins werden. Fördermitglieder müssen eine Person benennen, die als Repräsentantin / Repräsentant des Mitglieds und Kontakt zur Handspinngilde e.V. fungiert. Sie werden auf Wunsch auf der Webpräsenz aufgelistet. Fördermitglieder werden zur Mitgliederversammlung eingeladen, haben allerdings kein Stimm- und Wahlrecht. Fördermitglieder dürfen auf die Mitgliedschaft in der Handspinngilde e.V. hinweisen. Gleichzeitig stimmen Fördermitglieder auch der Nennung in den Medien der Handspinngilde e.V. zu.


§5 - Mitgliederbeiträge

Über Beitragspflicht und Beitragshöhe entscheidet die Mitgliederversammlung.


§6 - Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

1. der / dem Vorsitzenden

2. der / dem stellvertretenden Vorsitzenden

3. der Schriftührerin / dem Schriftführer

4. der Kassiererin / dem Kassierer

5. sowie mind. 3 Beisitzerinnen / Beisitzern

Gesetzlicher Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die / der 1. Vorsitzende und die / der stellvertretende Vorsitzende. Jede/jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Für das Innenverhältnis wird bestimmt: Die/der stellvertretende Vorsitzende darf den Verein jedoch nur vertreten, wenn die/der 1. Vorsitzende verhindert ist oder wenn sie/er von dieser/diesem beauftragt wird.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Die Wahl erfolgt durch offene Abstimmung. Zur Wahl genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Eine Wiederwahl ist möglich. Auf Antrag ist geheim zu wählen.

Im Falle eines Ausscheidens von Vorstandsmitgliedern führen die verbleibenden Mitglieder die Geschäfte bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

Die Aufnahme in Organe des Vereins setzt Mitgliedschaft voraus.

Vorstandsmitglieder sowie die Geschäftsführung können auch vor Ablauf einer Amtszeit abgewählt werden. Dazu bedarf es einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen der Mitgliederversammlung.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Insbesondere obliegt ihm:

1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung.

2. Aufstellung eines Geschäftsplanes für jedes Geschäftsjahr.

3. Erstellung eines Jahresberichtes.

4. Bestellung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.

5. Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

6. Laufende Geschäftsführung zwischen den Mitgliederversammlungen.

Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern.

Ein Vorstandsbeschluss kann außerhalb einer Sitzung, mündlich, schriftlich, per E-Mail oder auf anderem Wege der elektronischen Kommunikation gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der Beschlussfassung erklären.

Eine schriftliche Beschlussfassung des Vorstands ist darüber hinaus zulässig, wenn für die schriftliche Abgabe der Stimme dem Stimmberechtigten schriftlich ein Zeitpunkt angegeben wird, der mindestens eine Woche vom Tage der Absendung der schriftlichen Mitteilung an ihn betragen muss. Als schriftliche Mitteilung und Stimmabgabe wird auch Telefax und E-Mail angesehen. Geht bis zu diesem Zeitpunkt eine Antwort nicht ein, so wird Stimmenthaltung angenommen.


§7 - Mitgliederversammlung

Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jedes Jahr statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Viertel der Mitglieder schriftlich beim Vorstand verlangt wird.

Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand durch Einladungsschreiben einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen.

Die Mitgliederversammlung beschließt über

1. Entlastung und Wahl des Vorstands

2. den Vereinsbeitrag

3. die Grundsätze des Vereins

4. den jährlichen Vereinshaushaltsplan, der vom Vorstand aufgestellt wurde

5. Satzungsänderungen

6. Auflösung des Vereins

7. sowie über alle weiteren Punkte der Tagesordnung.

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder in Textform durch den Vorstand an die Mitglieder mit einer Frist von zwei Wochen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift. Ein Einberufungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein in Textform bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

Mitglieder, die dem Verein eine E-Mail-Adresse mitgeteilt haben, können auch elektronisch durch Übermittlung einer E-Mail an die zuletzt in Textform mitgeteilte E-Mail-Adresse geladen werden, wenn das Mitglied nicht in Textform anderes mitgeteilt hat.

In dieser Weise einberufene Mitgliederversammlungen sind stets beschlussfähig.

Mitgliederversammlungen können darüber hinaus auch virtuell erfolgen. Das Einladungsorgan entscheidet hierüber nach seinem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit.

Virtuelle Versammlungen können in einem Chatroom oder in Telefon- oder Videokonferenzen stattfinden.


§8 - Ablauf der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlungen werden von der/dem vom Vorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung vom von der /dem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist diese(r) verhindert oder wünscht dies die Mitgliederversammlung, wird von der Mitgliederversammlung eine Versammlungsleiterin oder ein Versammlungsleiter gewählt.

Für die Wahl eines neuen Vorstandes ist eine Wahlleiterin oder ein Wahlleiter zu wählen.

Zu Beginn der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung geändert oder ergänzt werden.

Wahlen können aber nur nach vorheriger Ankündigung in der zugesandten Tagesordnung unter Einhaltung der in § 7 genannten Einberufungsfrist erfolgen.

Dasselbe gilt auch für eine Entscheidung über die Auflösung des Vereins.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Enthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

Eine Stimmrechtsübertragung ist durch schriftliche Bevollmächtigung möglich. Einem Mitglied darf maximal 1 Stimme übertragen werden. Die Stimmrechtsübertragung ist vor Beginn der Mitgliederversammlung der Versammlungsleiterin / dem Versammlungsleiter schriftlich mit dem der Einladung beigefügtem Formular anzuzeigen.

Zur Änderung der Vereinszwecke und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handzeichen. Auf Antrag eines Mitglieds ist schriftlich und geheim abzustimmen.

Die Mitgliederversammlung hat eine Protokollführerin / einen Protokollführer zu wählen. In dem von dieser / diesem geführten Protokoll sind Beschlüsse unter Angabe von Ort und Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in Form einer Niederschrift festzuhalten. Diese Niederschrift ist von der /dem Vorsitzenden bzw. der Versammlungsleitung dem Versammlungsleiter und der Protokollführerin / dem Protokollführer zu unterschreiben.


§9 - Kassenprüfung

Auf der Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer/-innen zu wählen. Die Amtszeit der Kassenprüfer/ -innen beträgt drei Jahre. Die Kassenprüfer/ -innen prüfen die Kassen und die Geschäfte des Vereins zumindest einmal im Geschäftsjahr. Über das Ergebnis ist auf der jeweils nächsten Mitgliederversammlung zu berichten.


§10 - Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke mit der Förderung von Kunst, Wissenschaft, Bildung, Erziehung, traditionellem Brauchtum, Landschafts- und Umweltschutz sowie Pflanzenzucht und Tierhaltung in Hinblick auf Spinnfaser-Gewinnung wie in § 2 aufgeführt im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeverordnung. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten.

Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Fernziel aber ist es, allen tätigen Personen eine angemessene Aufwandsentschädigung zu zahlen.

Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Hiervon ausgenommen sind Vergütungen für Tätigkeiten als Kursleiterin / Kursleiter, soweit die Vergütung, für gleiche Tätigkeit, auch den übrigen Mitgliedern zustehen würde. Die Mitgliederversammlung kann darüber hinaus eine jährliche pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder und ordentliche Mitglieder beschließen.


§11 - Satzungsänderung

Satzungsänderungen können nur durch die Mitgliederversammlung und nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen der Anwesenden beschlossen werden.


§12 – Sondervollmachten

Der Vorstand ist berechtigt formale Änderungen dieser Satzung, die vom Registergericht oder von der Finanzbehörde verlangt werden, von sich aus vorzunehmen.


§13 -Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung kann darüber nur beschließen, wenn bei der Einberufung die Auflösung als ein Punkt der Tagesordnung ausdrücklich genannt ist.

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Lebensgemeinschaft e.V. Sassen , D - 36110 Schlitz – Sassen, die es unmittelbar und ausschließlich für

gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

Der Auflösungsbeschluss bedarf vor seiner Ausführung der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes.


§14 – Gerichtsstand

Der Gerichtsstand ist Augsburg.